Hinweise für Veranstalter im Wald IV

In den Beiträgen vom 16.12.2009 – Hinweise für Veranstalter im Wald, Teile I bis III - wurde ausführlich über die gesetzlichen Grundlagen für kommerzielle Veranstaltungen auf Grundstücken des Staatsbetriebes Sachsenforst (SBS) informiert. Was noch fehlte, war die Lizenz zum Führen. Genauer gesagt: die Beschreibung, woran Interessenten bei Führungen im Staatsforst erkennen können, ob ihr Natur- und Landschafts- oder Gästeführer legitimiert ist, diese Dienstleistung entgeltlich anbieten zu dürfen.

Dies sei hiermit nachgereicht.

Die Lizenzkarte muß bei jeder kommerziellen Führung, Wanderung oder sonstigen Veranstaltung auf Grundbesitz des SBS sichtbar mitgeführt werden. Eine Ausnahme gibt es im InterNationalpark Sächsisch-Böhmische Schweiz für dort lizenzierte Nationalparkführer. Dort genügt bisher die Nationalparkführer-Plakette mit aktueller Jahresmarke als Lizenznachweis.

Die Lizenzierung erfolgt auf der Basis eines Gestattungsvertrages des jeweiligen Natur- und Landschafts- oder Gästeführers mit dem Staatsbetrieb Sachsenforst. Anbietern von gewerblichen oder freiberuflichen Natur- und Landschafts- oder Gästeführungen, aber auch von sonstigen kommerziellen Leistungen, die bisher keinen Gestattungsvertrag mit SBS geschlossen haben, sei dieser dringend empfohlen. Ein seriöser Anbieter ist das seinen Kunden ganz einfach schuldig. Und im übrigen gilt: Irrtum schützt vor Strafe nicht!

Naturführer in Sachsen wollen sich organisieren

Nun ist es schon wieder Geschichte, das 1. zentrale Treffen der Zertifizierten Natur- und Landschaftsführer (ZNL) in Sachsen. Am 29. und 30. Januar 2010 trafen sich ca. 30 Naturführer mit Verantwortlichen des Staatsbetriebes Sachsenforst (SBS) und der Sächsischen Landesstiftung Natur- und Umwelt (LANU), um sich fachlich weiterzubilden – und um über die eigene Zukunft zu diskutieren.

Am Ende der außerordentlich interessanten und konstruktiven Veranstaltung kamen die Teilnehmer überein, daß eine Initiativgruppe die Vorbereitungen zur Gründung eines Vereins sächsischer Naturführer vorantreiben soll. Ich habe mich bereit erklärt, die Arbeit der Initiativgruppe zu koordinieren.

Was sind die Ziele der Initiativgruppe?

Wir wollen

  • eine Vereinssatzung vorbereiten,

  • effiziente Strukturen für die Vorstandsarbeit und für mögliche Arbeitsgruppen bzw. Beiräte vorschlagen,

  • potentielle Mitstreiter gewinnen,

  • eine Gründungsversammlung vorbereiten,

  • Kontakt zu bereits existierenden ZNL-Zusammenschlüssen herstellen und in einen Erfahrungs- und Gedankenaustausch mit ihnen eintreten,

  • Kontakt zu anderen Naturschutz- und Umweltverbänden aufnehmen,

  • Kontakt zu Tourismusvereinen, -verbänden und -gemeinschaften aufnehmen.

Schwerpunkt der bis zum 31.03.2010 befristeten nächsten Arbeitsetappe ist die Formulierung des Vereinszweckes, der Vereinsstruktur und des Entwurfs der Satzung. Parallel dazu werden einzelne Mitglieder der Initiativgruppe Kontakt zu den o.g. Vereinen und Verbänden aufnahmen.

Das nächste Arbeitstreffen der Initiativgruppe findet am Dienstag, dem 02.03.2010 in Dresden statt. Ort und Zeit werden noch präzisiert und auf dem üblichen Weg bekannt gegeben. Interessierte ZNL, die in der Initiativgruppe mitarbeiten möchten, sind herzlich willkommen! Interessenten nehmen dazu bitte zwecks Raumplanung Kontakt auf unter Telefon 0351/4646770 oder per E-Mail an naturfuehrer(ät)auf-touren.net .

Erstes zentrales Treffen der Zertifizierten Natur- und Landschaftsführer (ZNL) im Freistaat Sachsen

Die Sächsische Landesstiftung Natur und Umwelt (LANU) und der Staatsbetrieb Sachsenforst (SBS) laden für den 29. und 30. Januar 2010 alle sächsischen ZNL zu einer ersten zentralen Veranstaltung nach Karsdorf ein. Zum Programm der zweitägigen Veranstaltung gehören u.a.

  • Informationen über die Aufgaben des SBS unter besonderer Berücksichtigung der Öffentlichkeitsarbeit und der Waldpädagogik

  • Informationen zum Thema “Erlebnis Wald”

  • Wildtiermanagement in Sachsen, speziell zum Thema Wolf

  • Versicherungsfragen für ZNL

  • Aktuelles und Entwicklung der ZNL-Lehrgänge in Sachsen inkl. “Kummerkasten”

  • sowie eine geführte Wanderung durch die Dippoldiswalder Heide.

Neben der Wissensvermittlung stehen Diskussionen und natürlich auch das gegenseitige Kennen- und Verstehenlernen auf der Agenda. Die Veranstaltung ist für ZNL als Weiterbildung von der Akademie der LANU anerkannt und für SBS Leistungsbestandteil des gemeinsamen Jahresvertrages. Ein Grund mehr für jeden ZNL, der den Kooperationsvertrag mit SBS noch nicht abgeschlossen hat, sich mit diesem wichtigen Thema ernsthaft auseinander zu setzen.

Hinweise für Veranstalter im Wald – Teil III

(Fortsetzung und Schluß)

Die Vereinbarung zwischen dem Freistaat Sachsen, vertreten durch den Staatsbetrieb Sachsenforst (SBS) und dem Zertifizierten Natur- und Landschaftsführer (in der Vereinbarung als “Naturführer” bezeichnet) beinhaltet folgende Dokumente:

  1. Die Kooperationsvereinbarung. In dieser Vereinbarung werden auf insgesamt sieben A4-Seiten und in 11 Paragraphen die gegenseitigen Rechte und Pflichten geregelt. Zu den Rechten des Naturführers gehören u.a. die Erlaubnis zur Grundstücksmitnutzung, die Werbung als “Offizieller Partner von Sachsenforst”, das Befahren des Waldes sowie weitere, im einzelnen zu beantragende Nutzungsarten. Zu den Pflichten des Naturführers gehören u.a. der Abschluß einer angemessenen Haftpflichtversicherung, die Einreichung eines exakten Veranstaltungsplanes in Verbindung mit einem Antrag auf ZNL-Führung, die Jahresabrechnung aller Veranstaltungen und Einnahmen sowie die Entrichtung einer jährlichen Nutzungsgebühr. Diese wird im ersten Jahr pauschal erhoben und beträgt ab dem zweiten Jahr 10% der erzielten Einnahmen, soweit diese mehr als 500 EUR p.a. betragen. Andernfalls werden pauschal 25 EUR fällig. Die Kooperationsvereinbarung wird für die Dauer eines Jahres geschlossen und verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr. Sie ist gebunden an die Zertifizierung und den Nachweis von Fortbildungen. Ein weiteres Kriterium ist die jährliche Mindestteilnehmerzahl von 100 Personen.

  2. Den Antrag auf ZNL-Führung. Darin beschreibt der Naturführer möglichst exakt seine geplanten Führungen hinsichtlich Thema, Terminierung, Teilnehmerzahl, Wegeverlauf und weiterer Waldnutzungsarten. Zu letzterem gehören u.a. Kfz-Erlaubniskarten, gewerbliche Foto- und Drehgenehmigungen, Beschilderungen/Markierungen und Zusatzleistungen wie Werbung, Verkaufsstände, Abgabe von Speisen und Getränken sowie die Nutzung von Waldparkplätzen.

  3. Die Jahresabrechnung. Darin sind die veranstalteten Führungen, geordnet nach Thema, Teilnehmerzahl, Einnahme je Teilnehmer, sonstige Einnahmen und Gesamteinnahmen aufzulisten.

Die drei vorgenannten Dokumente können als Google-Dokumente vollständig gelesen und heruntergeladen werden. Klicken Sie dazu bitte auf die jeweilige Verlinkung in den obigen Absätzen.

Es bliebt abzuwarten, inwieweit der bürokratische und Kostenaufwand für den einzelnen Naturführer in einem angemessenen Verhältnis zu den künftigen Einnahmen stehen wird. Schließlich kann auch ein Naturführer nur solche Kosten verkraften, denen überlebenssichernde Einnahmen gegenüberstehen. Die derzeitigen Honorare eignen sich dafür nicht.

Mit besonderem Interesse werden deshalb die Zertifizierten Natur- und Landschaftsführer (ZNL) auch verfolgen, inwieweit der SBS andere gewerbliche Anbieter von Führungen und touristischen Leistungen in die (Genehmigungs- und Kosten)Pflicht nimmt. Denn an einer Wettbewerbsverzerrung können weder der SBS noch die ZNL interessiert sein.

Hinweise für Veranstalter im Wald – Teil II

(Fortsetzung)

Das Thema “Kooperationsvertrag” erläuterte der Staatsbetrieb Sachsenforst (SBS), Referat Marketing, auf Nachfrage wie folgt:

“Die einzelne Kooperationsvereinbarung besitzt keine sachsenweite Gültigkeit, sondern gilt für den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Forstbezirkes. Im Nationalpark gibt es ein spezielles Angebot der Zusammenarbeit in Form der Partnerschaft als Nationalparkführer.”

Weiter wird ausgeführt:

“Die zertifizierten Natur- und Landschaftsführer sind grundsätzlich Partner des Sachsenforst in den Forstbezirken und Schutzgebieten. Die Kooperationsvereinbarung beinhaltet bestimmte Leistungsbestandteile. Sollten zusätzliche Leistungen gewünscht werden, (dies kann sowohl durch Sachsenforst als auch den ZNL initiiert sein) so wären diese zusätzlich abzustimmen.

Themengebunden und leistungsabhängig wird durch unsere Mitarbeiter geprüft und abgewogen, inwieweit zusätzliche Leistungen möglich sind und ggf. zusätzliche Kosten entstehen können. Hüttenübernachtungen und ähnliches würden z.B. separat abzurechnen sein, während andere Leistungen auch individuell unter den Kooperationsvertrag fallen.

Insgesamt soll der Kooperationsvertrag die Grundlage einer vertrauensvollen und zuverlässigen Partnerschaft und damit auch für eine weiterführende Zusammenarbeit sein.”

(wird fortgesetzt)

Hinweise für Veranstalter im Wald – Teil I

Der sächsische Wald ist ein beliebter Ort für die individuelle und kollektive Erholung. Das freie Betreten des Waldes zu Erholungszwecken ist im § 11, Abs. 1 und 2 des Sächsischen Waldgesetzes (SächsWaldG) ausdrücklich festgeschrieben. Doch keine Regel ohne Ausnahme: das gleiche Gesetz schreibt in § 11, Abs. 3 und 4 auch generelle Einschränkungen fest, die das Verbot von gesperrten Flächen und Erlaubnisvorbehalte für andere Nutzungsarten als die rein individuelle Erholung betreffen.

Insbesondere erlegt das SächsWaldG den Veranstaltern von organisierten Veranstaltungen einen ausdrücklichen Erlaubnisvorbehalt auf. Das ist bisher offenbar weitgehend unbekannt und zum Glück auch unsanktioniert.

Wann benötigen Veranstalter die Erlaubnis des Waldbesitzers?

Wenn Startgelder, Teilnahmegelder oder Zuschauerentgelte eingenommen werden.
Wenn veranstaltungskonkret Werbeleistungen verkauft (Sponsoring) oder z.B. Fördergelder beantragt werden.
Wenn zur Teilnahme an der Veranstaltung die Allgemeinheit (d.h. ein unbestimmter Personenkreis) durch Einladungen, Aufgebote, Ausschreibung oder Plakatierung aufgefordert wird.
Wenn die Veranstaltung einen kommerziellen oder gewerblichen Charakter hat.
Wenn es bei der Durchführung der Veranstaltung, aufgrund des geplanten Umfangs (z.B. Teilnehmerzahl, Streckenlänge) oder der Nutzungsart besondere Konflikte mit anderen Waldnutzungen und -funktionen zu vermeiden gilt (z.B. Holzernte, Jagd, Naturschutz, andere Erholungssuchende) und dadurch eine Abstimmung mit dem Waldbesitzer notwendig wird (Gewährleistung von § 11 Abs. 2 SächsWaldG).
Wenn bei Trainingseinheiten aufgrund von Gefährdungspotentialen (z.B. für Sportler, für andere Waldbesucher) mögliche Schäden (z.B. an Wegen) oder mögliche Beeinträchtigungen der Lebensgemeinschaft Wald (z.B. Brut- oder Wohnstätten wildlebender Tierarten) eine Abstimmung mit anderen Waldnutzungen oder mit dem Waldbesitzer notwendig wird.
Für was benötigen Veranstalter auch die Erlaubnis des Waldbesitzers?

Der Erlaubnis des Waldbesitzers unterliegen z.B. immer das Fahren mit Motorfahrzeugen, Fuhrwerken oder Kutschen, das Zelten, das Abstellen von Wohnwagen und Fahrzeugen sowie das Aufstellen von von Verkaufs- und Verpflegungsständen, das Anbringen von Ausschilderungen und Werbeflächen sowie das gewerbliche Fotografieren und Filmen im Wald.
Auch “Vorbereitungshandlungen” (wie z.B. Herstellen von Loipen, Aufstellen von Geräten, Kennzeichnungen, Absperrungen) oder “Hilfstätigkeiten” (wie z.B. Loipenpflege mittels Fahrzeugen) sind gesondert erlaubnispflichtig.
In Großschutzgebieten, wie dem Nationalpark Sächsische Schweiz und dem Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft gelten darüber hinaus spezielle Nutzungsgebote und Erlaubnisvorhehalte. Ein Beispiel dafür ist das in der Nationalparkverordnung (NLPR-VO) geregelte Wegegebot im NP Sächsische Schweiz.

Keine organisierten Veranstaltungen und damit nicht erlaubnispflichtig sind:

Waldausflüge von Kindergruppen, Schulklassen und Wandervereinen, sofern der Erholungszweck oder wald- und umweltpädagogische Anliegen im Vordergrund stehen und eine Organisation im vorgenannten Sinne nicht vorliegt.
Gleichzeitige (gemeinschaftliche) Erholung mehrerer Personen, ohne daß eine Organisation im vorgenannten Sinne vorliegt (z.B. spielende Kinder, sportliche Betätigung einzelner, voneinander unabhängiger Personen, Lauftreffs/Waldläufe, Fuß-/Radwanderungen und Treffen von Gruppen, Vereinen, Schulklassen)
Organisierte Veranstaltungen im sächsischen Wald sind also möglich, jedoch sind dafür durch den Veranstalter die entsprechenden Rahmenbedingungen einzuhalten. Aus dem SächsWaldG ergibt sich somit für jeden Veranstalter die zwingende Notwendigkeit, vor Veranstaltungsbeginn eine Erlaubnis des Waldbesitzers einzuholen. Für den sächsischen Staatswald ist der

Staatsbetrieb Sachsenforst (SBS)
Bonnewitzer Str. 34, 01796 Pirna, OT Graupa
Telefon: 03501/542-0
Telefax: 03501/542-213
E-Mail: poststelle.sbs@smul.sachsen.de
Internet: www.sachsenforst.de
der zuständige Ansprechpartner. Je nach Art der Veranstaltung erteilt der SBS kostenpflichtige Einzelerlaubnisse oder schließt mit dem jeweiligen Veranstalter ebenfalls kostenpflichtige Gestattungs- oder Kooperationsverträge ab. Jedem Veranstalter, der erlaubnispflichtige Veranstaltungen plant, sei dringend die Einholung der erforderlichen Erlaubnis ans Herz gelegt. Andernfalls besteht das nicht zu unterschätzende Risiko, daß mögliche Ordnungs- oder Bußgelder den Veranstalterumsatz um ein Mehrfaches übersteigen. (wird fortgesetzt)

(Quellen:

Sächsisches Waldgesetz (SächsWaldG)
Nationalparkverordnung (NLPR-VO)
Informationsschrift “Hinweise für Veranstalter im Wald” des Staatsbetriebes Sachsenforst (SBS)