(Fortsetzung)
Das Thema “Kooperationsvertrag” erläuterte der Staatsbetrieb Sachsenforst (SBS), Referat Marketing, auf Nachfrage wie folgt:
“Die einzelne Kooperationsvereinbarung besitzt keine sachsenweite Gültigkeit, sondern gilt für den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Forstbezirkes. Im Nationalpark gibt es ein spezielles Angebot der Zusammenarbeit in Form der Partnerschaft als Nationalparkführer.”
Weiter wird ausgeführt:
“Die zertifizierten Natur- und Landschaftsführer sind grundsätzlich Partner des Sachsenforst in den Forstbezirken und Schutzgebieten. Die Kooperationsvereinbarung beinhaltet bestimmte Leistungsbestandteile. Sollten zusätzliche Leistungen gewünscht werden, (dies kann sowohl durch Sachsenforst als auch den ZNL initiiert sein) so wären diese zusätzlich abzustimmen.
Themengebunden und leistungsabhängig wird durch unsere Mitarbeiter geprüft und abgewogen, inwieweit zusätzliche Leistungen möglich sind und ggf. zusätzliche Kosten entstehen können. Hüttenübernachtungen und ähnliches würden z.B. separat abzurechnen sein, während andere Leistungen auch individuell unter den Kooperationsvertrag fallen.
Insgesamt soll der Kooperationsvertrag die Grundlage einer vertrauensvollen und zuverlässigen Partnerschaft und damit auch für eine weiterführende Zusammenarbeit sein.”
(wird fortgesetzt)
