Hinweise für Veranstalter im Wald IV

In den Beiträgen vom 16.12.2009 – Hinweise für Veranstalter im Wald, Teile I bis III - wurde ausführlich über die gesetzlichen Grundlagen für kommerzielle Veranstaltungen auf Grundstücken des Staatsbetriebes Sachsenforst (SBS) informiert. Was noch fehlte, war die Lizenz zum Führen. Genauer gesagt: die Beschreibung, woran Interessenten bei Führungen im Staatsforst erkennen können, ob ihr Natur- und Landschafts- oder Gästeführer legitimiert ist, diese Dienstleistung entgeltlich anbieten zu dürfen.

Dies sei hiermit nachgereicht.

Die Lizenzkarte muß bei jeder kommerziellen Führung, Wanderung oder sonstigen Veranstaltung auf Grundbesitz des SBS sichtbar mitgeführt werden. Eine Ausnahme gibt es im InterNationalpark Sächsisch-Böhmische Schweiz für dort lizenzierte Nationalparkführer. Dort genügt bisher die Nationalparkführer-Plakette mit aktueller Jahresmarke als Lizenznachweis.

Die Lizenzierung erfolgt auf der Basis eines Gestattungsvertrages des jeweiligen Natur- und Landschafts- oder Gästeführers mit dem Staatsbetrieb Sachsenforst. Anbietern von gewerblichen oder freiberuflichen Natur- und Landschafts- oder Gästeführungen, aber auch von sonstigen kommerziellen Leistungen, die bisher keinen Gestattungsvertrag mit SBS geschlossen haben, sei dieser dringend empfohlen. Ein seriöser Anbieter ist das seinen Kunden ganz einfach schuldig. Und im übrigen gilt: Irrtum schützt vor Strafe nicht!

Hinweise für Veranstalter im Wald – Teil II

(Fortsetzung)

Das Thema “Kooperationsvertrag” erläuterte der Staatsbetrieb Sachsenforst (SBS), Referat Marketing, auf Nachfrage wie folgt:

“Die einzelne Kooperationsvereinbarung besitzt keine sachsenweite Gültigkeit, sondern gilt für den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Forstbezirkes. Im Nationalpark gibt es ein spezielles Angebot der Zusammenarbeit in Form der Partnerschaft als Nationalparkführer.”

Weiter wird ausgeführt:

“Die zertifizierten Natur- und Landschaftsführer sind grundsätzlich Partner des Sachsenforst in den Forstbezirken und Schutzgebieten. Die Kooperationsvereinbarung beinhaltet bestimmte Leistungsbestandteile. Sollten zusätzliche Leistungen gewünscht werden, (dies kann sowohl durch Sachsenforst als auch den ZNL initiiert sein) so wären diese zusätzlich abzustimmen.

Themengebunden und leistungsabhängig wird durch unsere Mitarbeiter geprüft und abgewogen, inwieweit zusätzliche Leistungen möglich sind und ggf. zusätzliche Kosten entstehen können. Hüttenübernachtungen und ähnliches würden z.B. separat abzurechnen sein, während andere Leistungen auch individuell unter den Kooperationsvertrag fallen.

Insgesamt soll der Kooperationsvertrag die Grundlage einer vertrauensvollen und zuverlässigen Partnerschaft und damit auch für eine weiterführende Zusammenarbeit sein.”

(wird fortgesetzt)

Hinweise für Veranstalter im Wald – Teil I

Der sächsische Wald ist ein beliebter Ort für die individuelle und kollektive Erholung. Das freie Betreten des Waldes zu Erholungszwecken ist im § 11, Abs. 1 und 2 des Sächsischen Waldgesetzes (SächsWaldG) ausdrücklich festgeschrieben. Doch keine Regel ohne Ausnahme: das gleiche Gesetz schreibt in § 11, Abs. 3 und 4 auch generelle Einschränkungen fest, die das Verbot von gesperrten Flächen und Erlaubnisvorbehalte für andere Nutzungsarten als die rein individuelle Erholung betreffen.

Insbesondere erlegt das SächsWaldG den Veranstaltern von organisierten Veranstaltungen einen ausdrücklichen Erlaubnisvorbehalt auf. Das ist bisher offenbar weitgehend unbekannt und zum Glück auch unsanktioniert.

Wann benötigen Veranstalter die Erlaubnis des Waldbesitzers?

Wenn Startgelder, Teilnahmegelder oder Zuschauerentgelte eingenommen werden.
Wenn veranstaltungskonkret Werbeleistungen verkauft (Sponsoring) oder z.B. Fördergelder beantragt werden.
Wenn zur Teilnahme an der Veranstaltung die Allgemeinheit (d.h. ein unbestimmter Personenkreis) durch Einladungen, Aufgebote, Ausschreibung oder Plakatierung aufgefordert wird.
Wenn die Veranstaltung einen kommerziellen oder gewerblichen Charakter hat.
Wenn es bei der Durchführung der Veranstaltung, aufgrund des geplanten Umfangs (z.B. Teilnehmerzahl, Streckenlänge) oder der Nutzungsart besondere Konflikte mit anderen Waldnutzungen und -funktionen zu vermeiden gilt (z.B. Holzernte, Jagd, Naturschutz, andere Erholungssuchende) und dadurch eine Abstimmung mit dem Waldbesitzer notwendig wird (Gewährleistung von § 11 Abs. 2 SächsWaldG).
Wenn bei Trainingseinheiten aufgrund von Gefährdungspotentialen (z.B. für Sportler, für andere Waldbesucher) mögliche Schäden (z.B. an Wegen) oder mögliche Beeinträchtigungen der Lebensgemeinschaft Wald (z.B. Brut- oder Wohnstätten wildlebender Tierarten) eine Abstimmung mit anderen Waldnutzungen oder mit dem Waldbesitzer notwendig wird.
Für was benötigen Veranstalter auch die Erlaubnis des Waldbesitzers?

Der Erlaubnis des Waldbesitzers unterliegen z.B. immer das Fahren mit Motorfahrzeugen, Fuhrwerken oder Kutschen, das Zelten, das Abstellen von Wohnwagen und Fahrzeugen sowie das Aufstellen von von Verkaufs- und Verpflegungsständen, das Anbringen von Ausschilderungen und Werbeflächen sowie das gewerbliche Fotografieren und Filmen im Wald.
Auch “Vorbereitungshandlungen” (wie z.B. Herstellen von Loipen, Aufstellen von Geräten, Kennzeichnungen, Absperrungen) oder “Hilfstätigkeiten” (wie z.B. Loipenpflege mittels Fahrzeugen) sind gesondert erlaubnispflichtig.
In Großschutzgebieten, wie dem Nationalpark Sächsische Schweiz und dem Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft gelten darüber hinaus spezielle Nutzungsgebote und Erlaubnisvorhehalte. Ein Beispiel dafür ist das in der Nationalparkverordnung (NLPR-VO) geregelte Wegegebot im NP Sächsische Schweiz.

Keine organisierten Veranstaltungen und damit nicht erlaubnispflichtig sind:

Waldausflüge von Kindergruppen, Schulklassen und Wandervereinen, sofern der Erholungszweck oder wald- und umweltpädagogische Anliegen im Vordergrund stehen und eine Organisation im vorgenannten Sinne nicht vorliegt.
Gleichzeitige (gemeinschaftliche) Erholung mehrerer Personen, ohne daß eine Organisation im vorgenannten Sinne vorliegt (z.B. spielende Kinder, sportliche Betätigung einzelner, voneinander unabhängiger Personen, Lauftreffs/Waldläufe, Fuß-/Radwanderungen und Treffen von Gruppen, Vereinen, Schulklassen)
Organisierte Veranstaltungen im sächsischen Wald sind also möglich, jedoch sind dafür durch den Veranstalter die entsprechenden Rahmenbedingungen einzuhalten. Aus dem SächsWaldG ergibt sich somit für jeden Veranstalter die zwingende Notwendigkeit, vor Veranstaltungsbeginn eine Erlaubnis des Waldbesitzers einzuholen. Für den sächsischen Staatswald ist der

Staatsbetrieb Sachsenforst (SBS)
Bonnewitzer Str. 34, 01796 Pirna, OT Graupa
Telefon: 03501/542-0
Telefax: 03501/542-213
E-Mail: poststelle.sbs@smul.sachsen.de
Internet: www.sachsenforst.de
der zuständige Ansprechpartner. Je nach Art der Veranstaltung erteilt der SBS kostenpflichtige Einzelerlaubnisse oder schließt mit dem jeweiligen Veranstalter ebenfalls kostenpflichtige Gestattungs- oder Kooperationsverträge ab. Jedem Veranstalter, der erlaubnispflichtige Veranstaltungen plant, sei dringend die Einholung der erforderlichen Erlaubnis ans Herz gelegt. Andernfalls besteht das nicht zu unterschätzende Risiko, daß mögliche Ordnungs- oder Bußgelder den Veranstalterumsatz um ein Mehrfaches übersteigen. (wird fortgesetzt)

(Quellen:

Sächsisches Waldgesetz (SächsWaldG)
Nationalparkverordnung (NLPR-VO)
Informationsschrift “Hinweise für Veranstalter im Wald” des Staatsbetriebes Sachsenforst (SBS)